MSchG, da das objektive Erfordernis, dass die Marke rechtswidrigerweise angebracht worden sei, nicht erfüllt sein könne; denn als Rechtswidrigkeit komme lediglich in Frage, dass auf den Uhren, die an sich von der Herkunft her rechtmässig die Markenbezeichnung "C ..." trugen, in vertragswidriger Weise die Marke nicht entfernt wurde. Subjektiv könne dem Beschuldigten lediglich Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Diese bestehe im wesentlichen darin, dass er als Verantwortlicher an seine Untergebenen zwar die nötigen Weisungen erteilte, die Marke "C ..." sei vor dem jeweiligen Verkauf der Uhren zu entfernen, es aber unterliess zu kontrollieren, dass die Weisungen auch eingehalten wurden.