XY erhob gegen den Beschluss Kosten- und Entschädigungsrekurs. Das Obergericht hiess den Rekurs gut mit der folgenden Begründung: 1. Der Beschuldigte XY wurde vom Amtsgericht freigesprochen, weil die Strafuntersuchung ergeben hatte, dass weder objektiv noch subjektiv der allein in Frage stehenden Straftatbestand von Art. 24 lit. c MSchG erfüllt wurde. Der Verkauf von 611 Uhren mit der Marke "C ..." falle nicht unter Art. 24 lit. c MSchG, da das objektive Erfordernis, dass die Marke rechtswidrigerweise angebracht worden sei, nicht erfüllt sein könne;