Darin wurde vereinbart, dass 611 Uhren bei den Firmen T. und E. verbleiben und dass sich diese Firmen verpflichten, an den Uhren die Marke "C ..." zu entfernen. In der Folge stellte die Firma C. fest, dass in verschiedenen Geschäften in der Schweiz Uhren mit der Marke "C ..." angeboten wurden, von denen anzunehmen war, dass sie von den erwähnten 611 Stück stammten. - In der Strafuntersuchung sprach das Amtsgericht den XY von der Beschuldigung ohne Entschädigung frei, auferlegte ihm die Gerichtskosten und verpflichtete ihn, der Strafklägerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. XY erhob gegen den Beschluss Kosten- und Entschädigungsrekurs.