Auf eine Strafklage der Firma C. hin eröffnete der Untersuchungsrichter gegen XY als Verantwortlichen der Firma T. ein Strafverfahren wegen Markenrechtsverletzung. Nach der Eröffnungs- und der Schlussverfügung ging es um folgenden Sachverhalt: Die Strafklägerin ist Inhaberin der Uhrenmarke "C ...", die am 23. Februar 1973 und am 6. Mai 1973 im Markenrechtsregister eingetragen, bzw. erneuert wurde. Am 23. Mai 1975 schloss die Firma C. mit den Firmen T. und E. einen Vergleich ab. Darin wurde vereinbart, dass 611 Uhren bei den Firmen T. und E. verbleiben und dass sich diese Firmen verpflichten, an den Uhren die Marke "C ..." zu entfernen.