SOG 1978 Nr. 20 §§ 32 Abs. 3 und Abs. 4, 198 Abs. 2, 202 Abs. 2 StPO. Kostenentscheid bei Freispruch: - Zur Frage, wann der Beschuldigte durch leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst hat (Erw. 2); - Der Rechtsmittelinstanz steht es grundsätzlich frei, den Kostenentscheid zum Nachteil des Rekursgegners, der selbst kein Rechtmittel eingelegt hat, abzuändern (Erw. 3a); - Zur Frage, wann ein Antragsteller begründeten Anlass hat, Strafantrag zu stellen (Erw. 3b). Auf eine Strafklage der Firma C. hin eröffnete der Untersuchungsrichter gegen XY als Verantwortlichen der Firma T. ein Strafverfahren wegen Markenrechtsverletzung.