{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-08-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-20_1978-08-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127447&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8b85e8900235affe2d02794a41702855"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.20", "Erw. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 08.08.1978 ZZ.1978.20 (Erw. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenentscheid bei Freispruch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:54", "Checksum": "fb2839413f8376cb01f21d8fceac7599", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 08.08.1978 ZZ.1978.20 (Erw. 2)\nRegeste:\nKostenentscheid bei Freispruch\n\n\n2. Nach dem Kommentar zum Schweizerischen Markenschutzgesetz von David, Supplement 1974, zu Art. 24 N 30a, S. 79, gehört zum Tatbestandsmerkmal einer zivilrechtlich und strafrechtlich relevanten Markenschutzverletzung die Täuschung des Publikums über die Herkunft der Ware. Dies entspricht denn auch der ständigen bundesgerichtlichen Rechtssprechung (BGE 84 IV 124; 86 II 279). Wohl hat das Bundesgericht in einem neuesten Entscheid in BGE 101 IV S. 40/41 hinsichtlich des im vorliegenden Fall aktuellen Straftatbestandes von Art. 24 lit. c MSchG, wie der Rekursgegner in der Stellungnahme richtig ausführte, eine extensive Interpretation der gesetzlichen Formulierung, wonach die Ware mit einer \"rechtswidrigerweise angebrachten Marke\" versehen sein muss, getroffen, wenn es ausführte: \"Dabei ist nicht nötig, dass das ursprüngliche Anbringen der Marke rechtswidrig war. Unter diese Vorschrift fällt auch, wer Gegenstände, die von dritter Seite verändert wurden, ohne Entfernung der Originalmarke in Verkehr bringt.\" Es blieb aber, was der Rekursgegner in seinem Zitat nicht mehr anführt, dabei, dass eine Täuschungsgefahr für das Publikum über die Herkunft der Ware bestehen müsse. Was es neu als von Art. 24 lit. c MSchG erfasst erklärte, ist der Tatbestand der Inverkehrbringung einer Ware, die nur zum Teil aus dem Betrieb stammte, dessen Marke angebracht war, und zum Teil von dritter Seite abgeändert wurde. Auch hierin erblickte es eine strafrechtlich relevante Publikumstäuschung über die Herkunft der Ware, da diese im Verkehr als Einheit angesehen und als Ganzes verkauft wird. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die 611 Uhren keine Täuschung des Publikums über die Herkunft bewirken konnten, wenn sie unter der Marke \"C ...\" in den Verkehr gebracht wurden. Die Marke stellt ja unbestrittenermassen die Bezeichnung der effektiven Herkunft der Ware dar. Im Verhältnis zum kaufenden Publikum, um dessen Schutz es markenrechtlich geht, änderte daran der Vergleich vom 23. Mai 1975, in welchem die Entfernung der Marke \"C ...\" vereinbart worden ist, nichts. Nach dem Sachverhalt, der der Strafklage zugrunde lag, und nach der geschilderten Rechtslage war es für die Strafklägerin zum vornherein recht fragwürdig und entsprechend riskant, den Beschuldigten XY in einem Strafverfahren zur Rechenschaft zu ziehen, Da bereits objektiv - und dies war dem Anwalt der Strafklägerin schon zu Beginn des Strafprozesses erkennbar - durch den Beschuldigten XY der Tatbestand von Art. 24 lit. c MSchG nicht erfüllt wurde, kann nicht gesagt werden, er habe durch ein leichtfertiges Verhalten Anlass zum Strafverfahren gegeben. Zwar gibt es Anhaltspunkte für ein XY vorwerfbares Fehlverhalten im Sinne der Fahrlässigkeit, bzw. der Vertragswidrigkeit (nicht sofortiges Entfernen der Markenbezeichnung auf allen 611 Uhren gemäss Vertrag\" Da es aber bei hinlänglichem Studium der Rechtslage sowohl der Strafklägerin wie dem Untersuchungsrichter hätte klar werden müssen, dass schon objektiv kein Straftatbestand nach MSchG gegeben ist, ginge es zu weit, das für das Strafverfahren weiter nicht kausale Fehlverhalten des XY als Vorwand für die Kostenauferlegung zu nehmen, Der Kosten- und Entschädigungsrekurs des XY ist demnach begründet und gutzuheissen.\n3. Eine andere Frage ist, ob die Kosten - und die noch zu bestimmende Entschädigung an den Beschuldigten - endgültig dem Staate aufzuerlegen sind, oder ob der Strafkläger damit zu belasten sei. Diese Frage ist unter den folgenden zwei Gesichtspunkten zu prüfen:"}