{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-08-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-20_1978-08-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127447&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8b85e8900235affe2d02794a41702855"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.20", "Erw. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 08.08.1978 ZZ.1978.20 (Erw. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenentscheid bei Freispruch"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:54", "Checksum": "fb2839413f8376cb01f21d8fceac7599", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 08.08.1978 ZZ.1978.20 (Erw. 2)\nRegeste:\nKostenentscheid bei Freispruch\n\nSOG 1978 Nr. 20\n§§ 32 Abs. 3 und Abs. 4, 198 Abs. 2, 202 Abs. 2 StPO. Kostenentscheid bei Freispruch:\n- Zur Frage, wann der Beschuldigte durch leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst hat (Erw. 2);\n- Der Rechtsmittelinstanz steht es grundsätzlich frei, den Kostenentscheid zum Nachteil des Rekursgegners, der selbst kein Rechtmittel eingelegt hat, abzuändern (Erw. 3a);\n- Zur Frage, wann ein Antragsteller begründeten Anlass hat, Strafantrag zu stellen (Erw. 3b).\nAuf eine Strafklage der Firma C. hin eröffnete der Untersuchungsrichter gegen XY als Verantwortlichen der Firma T. ein Strafverfahren wegen Markenrechtsverletzung. Nach der Eröffnungs- und der Schlussverfügung ging es um folgenden Sachverhalt: Die Strafklägerin ist Inhaberin der Uhrenmarke \"C ...\", die am 23. Februar 1973 und am 6. Mai 1973 im Markenrechtsregister eingetragen, bzw. erneuert wurde. Am 23. Mai 1975 schloss die Firma C. mit den Firmen T. und E. einen Vergleich ab. Darin wurde vereinbart, dass 611 Uhren bei den Firmen T. und E. verbleiben und dass sich diese Firmen verpflichten, an den Uhren die Marke \"C ...\" zu entfernen. In der Folge stellte die Firma C. fest, dass in verschiedenen Geschäften in der Schweiz Uhren mit der Marke \"C ...\" angeboten wurden, von denen anzunehmen war, dass sie von den erwähnten 611 Stück stammten. - In der Strafuntersuchung sprach das Amtsgericht den XY von der Beschuldigung ohne Entschädigung frei, auferlegte ihm die Gerichtskosten und verpflichtete ihn, der Strafklägerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. XY erhob gegen den Beschluss Kosten- und Entschädigungsrekurs. Das Obergericht hiess den Rekurs gut mit der folgenden Begründung:\n1. Der Beschuldigte XY wurde vom Amtsgericht freigesprochen, weil die Strafuntersuchung ergeben hatte, dass weder objektiv noch subjektiv der allein in Frage stehenden Straftatbestand von Art. 24 lit. c MSchG erfüllt wurde. Der Verkauf von 611 Uhren mit der Marke \"C ...\" falle nicht unter Art. 24 lit. c MSchG, da das objektive Erfordernis, dass die Marke rechtswidrigerweise angebracht worden sei, nicht erfüllt sein könne; denn als Rechtswidrigkeit komme lediglich in Frage, dass auf den Uhren, die an sich von der Herkunft her rechtmässig die Markenbezeichnung \"C ...\" trugen, in vertragswidriger Weise die Marke nicht entfernt wurde. Subjektiv könne dem Beschuldigten lediglich Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Diese bestehe im wesentlichen darin, dass er als Verantwortlicher an seine Untergebenen zwar die nötigen Weisungen erteilte, die Marke \"C ...\" sei vor dem jeweiligen Verkauf der Uhren zu entfernen, es aber unterliess zu kontrollieren, dass die Weisungen auch eingehalten wurden. In diesem fahrlässigen Verhalten erblickte die Vorinstanz denn auch den Grund, die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen, eine Entschädigung zu verweigern und ihn mit einer reduzierten Parteientschädigung an die Strafklägerin zu belasten."}