ZGB Zurückhaltung geübt werden. Eine solche Situation liegt indessen nicht vor. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht 1970, als es die Unterhaltsbeiträge festsetzte, von einem Verdienst des A. G. von Fr. 1055.- inklusive Kinderzulage ausgegangen ist. Heute verdient A. G. netto Fr. 1846.-, also wesentlich mehr. Unter diesen Umständen ist trotz der Belastung durch die neue Verheiratung und der gesundheitlichen Schwierigkeiten der neuen Ehefrau nicht klar, wie ein Abänderungsprozess ausgehen würde. Es ist auch festzuhalten, dass die Unterhaltsbeiträge für die einzelnen Kinder gewiss nicht hoch angesetzt sind. Die Anweisung ist deshalb durchaus in Ordnung. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. April 1978