A. G. erhob gegen die betreffende Verfügung Rekurs und machte geltend, er könne die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen, weil er wieder verheiratet sei und die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten könne. Das Obergericht wies den Rekurs ab und führte u. a. folgendes aus: Nachdem der Schuldner ausschliesslich seine prekären finanziellen Verhältnisse geltend macht, fragt sich, wie weit der für die Anordnungen nach Art. 291 ZGB zuständige Richter die finanziellen Verhältnisse der Parteien zu überprüfen hat, wenn der Gesuchsteller - wie im vorliegenden Fall - die Anweisung eines gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrages verlangt.