SOG 1978 Nr.1 Art. 291 ZGB. Wie weit hat der für die Anordnung nach Art. 291 ZGB zuständige Richter die finanziellen Verhältnisse der Parteien zu überprüfen, wenn es um die Anweisung eines gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrages geht? Der Amtsgerichtspräsident hatte den Arbeitgeber des A. G. angewiesen, vom Lohn des A. G. monatlich Fr. 450.- plus Kinderzulagen abzuziehen und direkt der Frau XY zu überweisen für die Kinder Silvia, Hanspeter und René. A. G. erhob gegen die betreffende Verfügung Rekurs und machte geltend, er könne die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen, weil er wieder verheiratet sei und die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten könne.