Der Friedensrichter hätte die Vertretungsbefugnis von J. L. verneinen und die Verhandlung verschieben können. Indem er dies nicht tat, weil er der Behauptung des Vertreters Glauben schenkte, riskierte er lediglich, dass nachträglich die bloss mündliche Vollmacht hätte bestritten und eine Kassationsbeschwerde auf Grund von § 190 lit. b StPO erhoben werden können. Mithin ist also nicht nur die Verhandlung und das Urteil vom 3. Oktober 1978 rechtsgültig, sondern auch die Urteilseröffnung an den Vertreter. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 6. November 1978