§ 8 StPO macht eine mündliche Vollmacht, wie sie J. L. anlässlich der Friedensrichterverhandlung offensichtlich behauptete, nicht schlechthin ungültig, sondern enthält bloss eine Beweisregel, um Unsicherheiten zu verhindern. Die nachträgliche Einreichung der schriftlichen Vollmacht heilt denn auch deren Fehlen bei vorausgegangenen Handlungen des Vertreters, auch wenn, wie hier, die Urkunde selbst erst nachträglich erstellt wird (s. dazu RB 1963 Nr. 20). Der Friedensrichter hätte die Vertretungsbefugnis von J. L. verneinen und die Verhandlung verschieben können.