Es führte dazu folgendes aus: Nach § 8 StPO hat sich der private Verteidiger durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Da eine solche im Zeitpunkt der Friedensrichterverhandlung nicht vorlag, sondern durch J. L. erst mit Schreiben vom 28. Oktober 1978 - gestützt auf die Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 19. Oktober 1978 - zu den Akten gegeben wurde, stellt sich vorerst die Frage, ob die Verhandlung vom 3. Oktober 1978 überhaupt rechtsgültig war. § 8 StPO macht eine mündliche Vollmacht, wie sie J. L. anlässlich der Friedensrichterverhandlung offensichtlich behauptete, nicht schlechthin ungültig, sondern enthält bloss eine Beweisregel, um Unsicherheiten zu verhindern.