SOG 1978 Nr. 19 § 8 StPO. Zur Bedeutung der Vorschrift betreffend Schriftlichkeit der Verteidigervollmacht. Der Friedensrichter von Grenchen verurteilte M. L. wegen unentschuldigter Abwesenheit an einer Feuerwehrübung zu einer Busse von 20 Franken. M. L. erhob Einsprache. An der Einspracheverhandlung erschien für M. L., der in der Rekrutenschule weilte, dessen Vater J. L. Der Friedensrichter bestätigte die Busse. M. L. erhob dagegen Kassationsbeschwerde. Das Obergericht prüfte als Beschwerdeinstanz vorab die Frage, ob J. L. bei der Einspracheverhandlung rechtsgültig bevollmächtigt war. Es führte dazu folgendes aus: