letzten Saison könnten später nicht mehr so günstig erworben werden wie zur Zeit des Sonderangebotes. Da demnach das Tatbestandselement der "Sondervergünstigung" nicht als erfüllt erachtet werden kann, ist die Rechtsanwendung des Vorderrichters nicht zu beanstanden. Die Kassationsbeschwerde des Staatsanwaltes ist abzuweisen. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 26. Oktober 1978