Die Firma M. kündete unter diesen Gesichtspunkten gar nicht eine Sondervergünstigung an, wie der Vorderrichter zutreffend ausführte, sondern sie machte die angesprochene Käuferschicht auf ein Angebot von Skis und Skischuhen aufmerksam, die marktbedingt im Wert und Preis erheblich herabgesetzt waren. Der potentielle Käufer hatte nach den Gepflogenheiten im Skigeschäft und nach der herrschenden Marktsituation nicht damit zu rechnen, dass die angebotenen verbilligten Skis und Skischuhe der letzten Saison nach Ankündigung des Sonderangebotes im Verlaufe der neuen Saison wieder teurer werden;