Das heisst, die alten Modelle liegen in ihrem Preis zu Beginn oder während der neuen Saison marktbedingt ohnehin wesentlich tiefer als in der vergangenen Saison. Gewährt der Verkäufer auf den letztjährigen Modellen entsprechend hohe Rabatte, so erwirbt der Käufer die Ware eigentlich nicht vergünstigt, sondern zum Marktwert, den die Ware im Zeitpunkt des Kaufes noch hat. Die Firma M. kündete unter diesen Gesichtspunkten gar nicht eine Sondervergünstigung an, wie der Vorderrichter zutreffend ausführte, sondern sie machte die angesprochene Käuferschicht auf ein Angebot von Skis und Skischuhen aufmerksam, die marktbedingt im Wert und Preis erheblich herabgesetzt waren.