Nach BGE 101 IV 341 ist das Merkmal der Ankündigung einer "Sondervergünstigung" als erfüllt zu erachten, wenn durch die Ankündigung "die angesprochene Käuferschicht in den Glauben versetzt wird, die angepriesene Ware später nicht mehr so günstig erwerben zu können wie zur Zeit des Sonderangebots". Der Wert von Skis und Skischuhen hängt bekanntlich in besonderem Masse von der jeweiligen Saison ab. Ende September beginnt bereits die neue Wintersaison anzulaufen.