Es spricht demnach einiges gegen das Vorliegen einer ausverkaufsähnlichen Befristung des Warenangebotes. Die Frage, ob trotzdem eine solche Befristung anzunehmen sei, braucht indessen nicht endgültig geklärt zu werden, da - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - das Tatbestandselement des Anbietens einer "besonderen Vergünstigung" fehlt. 3. Nach BGE 101 IV 341 ist das Merkmal der Ankündigung einer "Sondervergünstigung" als erfüllt zu erachten, wenn durch die Ankündigung "die angesprochene Käuferschicht in den Glauben versetzt wird, die angepriesene Ware später nicht mehr so günstig erwerben zu können wie zur Zeit des Sonderangebots".