zutraf und wesentlich ins Gewicht fiel. Eine Befristung ergibt sich auch nicht - wie im Fall BGE 101 IV 340 ff., wo von einem "Sommer-Angebot" die Rede war - daraus, dass nach Ablauf einer flauen Verkaufsperiode wieder ein Preisanstieg stattfindet. In casu erfolgte die Werbeveranstaltung für Skis und Skischuhe vielmehr in einem Zeitpunkt, da die neue Skisaison 1977/78 anzulaufen begann, wo also mit einer allmählich zunehmenden Nachfrage nach Wintersportartikeln zu rechnen war.