Verkaufsgeschäfte wie die Firma M. pflegen nämlich im Laufe der neuen Saison auslaufende Modelle des letzten Winters nicht mehr nachzubeziehen. Anderseits ist sehr fraglich, ob dieser vom Staatsanwalt hauptsächlich ins Feld geführte Gesichtspunkt für die Annahme einer Befristung, wie sie bei Ausverkäufen üblich ist und welche der Werbeveranstaltung ausverkaufsähnlichen Charakter verleihen kann, ausreicht. So steht das Inserat nach dem Zeitpunkt seines Erscheinens am 30. September 1977 in keinerlei zeitlichem Zusammenhang mit den ordentlichen Saisonausverkäufen, wie es im Fall BGE 95 IV 157 ff. zutraf und wesentlich ins Gewicht fiel.