Mit dem Inserat im Oltener "Stadt-Anzeiger" vom 30. September 1977 wurde zweifellos eine Veranstaltung des Detailverkaufes öffentlich angekündigt. Umstritten bleibt, ob damit dem Käufer eine vorübergehende besondere Vergünstigung angeboten wurde. Der Vorderrichter stützt seinen Freispruch u. a. darauf ab, dass dem Inserat die zeitliche Terminierung fehle. 2. Dafür, dass im vorliegenden Fall aus der Sicht der potentiellen Käuferschaft eine befristete Vergünstigung in Aussicht gestellt wurde, spricht zwar folgender Umstand: