20 der Verordnung mit Haft oder Busse, bei fahrlässiger Begehung mit Busse bestraft. Fraglich ist, ob die angefochtene Verkaufsveranstaltung ausverkaufsähnlich war, so dass die Firma M. verpflichtet gewesen wäre, dafür eine Bewilligung einzuholen, was sie unbestrittenermassen nicht tat. Die Tatbestandsmerkmale, die zur Unterstellung unter das Ausverkaufsrecht führen, sind eine Veranstaltung des Detailverkaufes, eine öffentliche Ankündigung und das Anbieten einer vorübergehenden besondern Vergünstigung. Mit dem Inserat im Oltener "Stadt-Anzeiger" vom 30. September 1977 wurde zweifellos eine Veranstaltung des Detailverkaufes öffentlich angekündigt.