4 dieser Verordnung einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Unterstellt sind Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen, die in Art. 1 der Verordnung umschrieben werden als Veranstaltungen des Detailverkaufes, bei denen dem Käufer durch öffentliche Ankündigung in Aussicht gestellt wird, dass ihm vorübergehende besondere, vom Verkäufer sonst nicht gewährte Vergünstigungen zukommen werden. Wer vorsätzlich eine solche nicht bewilligte Verkaufsveranstaltung öffentlich ankündigt oder durchführt, wird gemäss Art. 20 der Verordnung mit Haft oder Busse, bei fahrlässiger Begehung mit Busse bestraft.