Der Staatsanwalt erhob gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde wegen unrichtiger Anwendung des Strafgesetzes. Er machte - mit näherer Begründung - geltend, es handle sich um eine ausverkaufsähnliche Veranstaltung, die bewilligungspflichtig sei. Weil der Verantwortliche die Bewilligung nicht eingeholt habe, habe er sich strafbar gemacht nach den Bestimmungen der Ausverkaufsverordnung. - Das Obergericht wies die Kassationsbeschwerde ab mit der folgenden Begründung: 1. Der Ausverkaufsverordnung vom 16. April 1947 unterstellte Verkaufsveranstaltungen bedürfen gemäss Art. 4 dieser Verordnung einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.