Die Kantonspolizei reichte gegen X. M., den Verantwortlichen der Firma M,, Strafanzeige ein wegen Widerhandlung gegen die eidg. Ausverkaufsverordnung. Der Gerichtspräsident sprach den Beschuldigten frei. Er führte zur Begründung aus, es sei keine ausverkaufsähnliche Veranstaltung getroffen worden. Das nicht in der Zeit der amtlich bewilligten Ausverkäufe erschienene Inserat enthalte keine kurzfristige, zeitliche Terminierung. Zudem werde kein besonderer Vorteil angeboten, da es der allgemeinen Usanz entspreche, ausgelaufene Modelle der vergangenen Saison verbilligt abzugeben. Der Staatsanwalt erhob gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde wegen unrichtiger Anwendung des Strafgesetzes.