{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-10-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-18_1978-10-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127384&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a3c66eb5cdd8ee3c22c3cdbca7083907"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 26.10.1978 ZZ.1978.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausverkaufsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:55", "Checksum": "5b3d0312c74badb5c77d7375d5da0f87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 26.10.1978 ZZ.1978.18\nRegeste:\nAusverkaufsverordnung\n\n\n3. Nach BGE 101 IV 341 ist das Merkmal der Ankündigung einer \"Sondervergünstigung\" als erfüllt zu erachten, wenn durch die Ankündigung \"die angesprochene Käuferschicht in den Glauben versetzt wird, die angepriesene Ware später nicht mehr so günstig erwerben zu können wie zur Zeit des Sonderangebots\". Der Wert von Skis und Skischuhen hängt bekanntlich in besonderem Masse von der jeweiligen Saison ab. Ende September beginnt bereits die neue Wintersaison anzulaufen. Neue Modelle gelangen auf den Markt, die sich in Material, Form und Farbgestaltung erheblich von den letztjährigen unterscheiden und meist auch entsprechend den neuesten Erfahrungen der verflossenen Skisaison qualitativ verbessert wurden. Der Käufer erhält damit die Möglichkeit, Qualität und Preis der alten und neuen Modelle vergleichend abzuwägen; d. h. es bietet sich ihm eine Vergleichsmöglichkeit, die er gegen Ende der vergangenen Wintersaison, zur Zeit der amtlich bewilligten Ausverkäufe, noch nicht hatte. Beim ausgeprägten Trend, der im Skigeschäft dahin geht, die Neuheiten käuflich zu erwerben, ist die Käuferschaft nicht mehr bereit, für die letztjährigen Modelle den ursprünglichen Preis zu entrichten, da diese im Vergleich zu den neuesten Artikeln an Wert eingebüsst haben. Das heisst, die alten Modelle liegen in ihrem Preis zu Beginn oder während der neuen Saison marktbedingt ohnehin wesentlich tiefer als in der vergangenen Saison. Gewährt der Verkäufer auf den letztjährigen Modellen entsprechend hohe Rabatte, so erwirbt der Käufer die Ware eigentlich nicht vergünstigt, sondern zum Marktwert, den die Ware im Zeitpunkt des Kaufes noch hat. Die Firma M. kündete unter diesen Gesichtspunkten gar nicht eine Sondervergünstigung an, wie der Vorderrichter zutreffend ausführte, sondern sie machte die angesprochene Käuferschicht auf ein Angebot von Skis und Skischuhen aufmerksam, die marktbedingt im Wert und Preis erheblich herabgesetzt waren. Der potentielle Käufer hatte nach den Gepflogenheiten im Skigeschäft und nach der herrschenden Marktsituation nicht damit zu rechnen, dass die angebotenen verbilligten Skis und Skischuhe der letzten Saison nach Ankündigung des Sonderangebotes im Verlaufe der neuen Saison wieder teurer werden; im Gegenteil, es ist anzunehmen, dass nach dem Anlaufen der neuen Skisaison die Kauflust sich mehr und mehr auf die Neuheiten erstreckte und die Nachfrage nach Auslaufmodellen absinken liess. Deren Preise wiesen daher sinkende Tendenz auf, zumal da sie ja während der neuen Saison weiterhin \"veralteten\".Im Hinblick darauf, dass im Skigeschäft ein besonders ausgeprägter Trend herrscht, die Neuheiten zu erwerben (oft ohne grosses Preisbewusstsein!) und dass die gleichzeitig angebotenen Altmodelle eine erhebliche Wert- und Preiseinbusse erleiden, kann nicht davon gesprochen werden, die Käuferschaft sei mit dem Inserat in den Glauben versetzt worden, die angepriesenen Skis und Skischuhe der letzten Saison könnten später nicht mehr so günstig erworben werden wie zur Zeit des Sonderangebotes. Da demnach das Tatbestandselement der \"Sondervergünstigung\" nicht als erfüllt erachtet werden kann, ist die Rechtsanwendung des Vorderrichters nicht zu beanstanden. Die Kassationsbeschwerde des Staatsanwaltes ist abzuweisen.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 26. Oktober 1978"}