{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-10-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-18_1978-10-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127384&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a3c66eb5cdd8ee3c22c3cdbca7083907"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 26.10.1978 ZZ.1978.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausverkaufsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:55", "Checksum": "5b3d0312c74badb5c77d7375d5da0f87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 26.10.1978 ZZ.1978.18\nRegeste:\nAusverkaufsverordnung\n\n\n2. Dafür, dass im vorliegenden Fall aus der Sicht der potentiellen Käuferschaft eine befristete Vergünstigung in Aussicht gestellt wurde, spricht zwar folgender Umstand: Der Leser des Inserates muss sich sagen, dass die verbilligt angepriesenen Modelle der vergangenen Wintersaison nur solange erhältlich sind, als der Lagerbestand ausreicht. Verkaufsgeschäfte wie die Firma M. pflegen nämlich im Laufe der neuen Saison auslaufende Modelle des letzten Winters nicht mehr nachzubeziehen. Anderseits ist sehr fraglich, ob dieser vom Staatsanwalt hauptsächlich ins Feld geführte Gesichtspunkt für die Annahme einer Befristung, wie sie bei Ausverkäufen üblich ist und welche der Werbeveranstaltung ausverkaufsähnlichen Charakter verleihen kann, ausreicht. So steht das Inserat nach dem Zeitpunkt seines Erscheinens am 30. September 1977 in keinerlei zeitlichem Zusammenhang mit den ordentlichen Saisonausverkäufen, wie es im Fall BGE 95 IV 157 ff. zutraf und wesentlich ins Gewicht fiel. Eine Befristung ergibt sich auch nicht - wie im Fall BGE 101 IV 340 ff., wo von einem \"Sommer-Angebot\" die Rede war - daraus, dass nach Ablauf einer flauen Verkaufsperiode wieder ein Preisanstieg stattfindet. In casu erfolgte die Werbeveranstaltung für Skis und Skischuhe vielmehr in einem Zeitpunkt, da die neue Skisaison 1977/78 anzulaufen begann, wo also mit einer allmählich zunehmenden Nachfrage nach Wintersportartikeln zu rechnen war. Wohl mussten sich die potentiellen Käufer sagen, dass andere Kauflustige ebenfalls die Gelegenheit wahrnehmen würden, sich für die kommende Skisaison mit verbilligten Skis und Skischuhen einzudecken, und dass der Vorrat deswegen nicht über längere Zeit ausreiche. Es ist indessen nicht zu verkennen, dass die veralteten Artikel wegen der beginnenden neuen Saison in Konkurrenz mit den neuen Modellen standen, und dass der Absatz deshalb behindert war. Bekanntlich geht ja der Trend im Skigeschäft in besonderem Masse dahin, bei der Wahl zwischen verbilligten alten Modellen und den neuen lieber etwas mehr zu bezahlen, um die vorhandenen verlockenderen Neuheiten zu erstehen. Unter diesen Gesichtspunkten war daher nicht mit einem ausgesprochenen ausverkaufsähnlichen Run auf die auslaufenden Modelle zu rechnen. Dies auch deshalb nicht, weil ja die Käuferschaft davon ausgehen konnte, der verbilligte Preis der Altmodelle werde wegen der Konkurrenz mit den neuen nicht mehr ansteigen, sondern im zunehmenden Schwung der neuen Saison eher noch sinken. Es spricht demnach einiges gegen das Vorliegen einer ausverkaufsähnlichen Befristung des Warenangebotes. Die Frage, ob trotzdem eine solche Befristung anzunehmen sei, braucht indessen nicht endgültig geklärt zu werden, da - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - das Tatbestandselement des Anbietens einer \"besonderen Vergünstigung\" fehlt."}