{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-10-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-18_1978-10-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127384&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a3c66eb5cdd8ee3c22c3cdbca7083907"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 26.10.1978 ZZ.1978.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausverkaufsverordnung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:55", "Checksum": "5b3d0312c74badb5c77d7375d5da0f87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 26.10.1978 ZZ.1978.18\nRegeste:\nAusverkaufsverordnung\n\nSOG 1978 Nr. 18\nArt. 1 Abs. 1 Ausverkaufsverordnung. Zum Begriff der befristeten und besonderen Vergünstigung im Zusammenhang mit einer Ausschreibung von verbilligten Skis und Skischuhen der letzten Saison.\nDie Firma M., ein Geschäft, das unter anderem auch Sportartikel anbietet, liess im \"Stadt-Anzeiger\" Olten vom 30. September 1977 ein Inserat erscheinen. Darin wurden in grosser Schrift Ski und Skischuhe zu Tiefpreisen angeboten mit 30 bzw. 50% Rabatt. In kleinerer Schrift war vermerkt, dass es sich dabei um Modelle aus der Wintersaison 1976/77 handle. Die Kantonspolizei reichte gegen X. M., den Verantwortlichen der Firma M,, Strafanzeige ein wegen Widerhandlung gegen die eidg. Ausverkaufsverordnung. Der Gerichtspräsident sprach den Beschuldigten frei. Er führte zur Begründung aus, es sei keine ausverkaufsähnliche Veranstaltung getroffen worden. Das nicht in der Zeit der amtlich bewilligten Ausverkäufe erschienene Inserat enthalte keine kurzfristige, zeitliche Terminierung. Zudem werde kein besonderer Vorteil angeboten, da es der allgemeinen Usanz entspreche, ausgelaufene Modelle der vergangenen Saison verbilligt abzugeben. Der Staatsanwalt erhob gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde wegen unrichtiger Anwendung des Strafgesetzes. Er machte - mit näherer Begründung - geltend, es handle sich um eine ausverkaufsähnliche Veranstaltung, die bewilligungspflichtig sei. Weil der Verantwortliche die Bewilligung nicht eingeholt habe, habe er sich strafbar gemacht nach den Bestimmungen der Ausverkaufsverordnung. - Das Obergericht wies die Kassationsbeschwerde ab mit der folgenden Begründung:\n1. Der Ausverkaufsverordnung vom 16. April 1947 unterstellte Verkaufsveranstaltungen bedürfen gemäss Art. 4 dieser Verordnung einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Unterstellt sind Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen, die in Art. 1 der Verordnung umschrieben werden als Veranstaltungen des Detailverkaufes, bei denen dem Käufer durch öffentliche Ankündigung in Aussicht gestellt wird, dass ihm vorübergehende besondere, vom Verkäufer sonst nicht gewährte Vergünstigungen zukommen werden. Wer vorsätzlich eine solche nicht bewilligte Verkaufsveranstaltung öffentlich ankündigt oder durchführt, wird gemäss Art. 20 der Verordnung mit Haft oder Busse, bei fahrlässiger Begehung mit Busse bestraft. Fraglich ist, ob die angefochtene Verkaufsveranstaltung ausverkaufsähnlich war, so dass die Firma M. verpflichtet gewesen wäre, dafür eine Bewilligung einzuholen, was sie unbestrittenermassen nicht tat. Die Tatbestandsmerkmale, die zur Unterstellung unter das Ausverkaufsrecht führen, sind eine Veranstaltung des Detailverkaufes, eine öffentliche Ankündigung und das Anbieten einer vorübergehenden besondern Vergünstigung. Mit dem Inserat im Oltener \"Stadt-Anzeiger\" vom 30. September 1977 wurde zweifellos eine Veranstaltung des Detailverkaufes öffentlich angekündigt. Umstritten bleibt, ob damit dem Käufer eine vorübergehende besondere Vergünstigung angeboten wurde. Der Vorderrichter stützt seinen Freispruch u. a. darauf ab, dass dem Inserat die zeitliche Terminierung fehle."}