Insgesamt handelte es sich bei der Tat des Beschuldigten um eine einmalige Entgleisung, die sehr wohl noch als leicht im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetMG gewertet werden kann. Das Urteil des Gerichtspräsidenten ist daher aufzuheben. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 2 BetMG schuldig zu befinden (leichter Fall), und es ist von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Da der Beschuldigte sich aber ohne erkennbaren Widerstand zur Tat hat verleiten lassen, ist es angebracht, ihm eine Verwarnung auszusprechen. Er soll damit auf die Gefährlichkeit von Rauschgift aufmerksam gemacht und in Zukunft vom weiteren Drogenkonsum abgehalten werden.