Er hatte sich nämlich nicht in der Absicht, an diesen Stoff zu gelangen, an den betreffenden Ort begeben. Es muss ihm vielmehr zugute gehalten werden, dass er sich verleiten liess, die günstige Gelegenheit, gratis Haschisch rauchen zu können, wahrzunehmen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wirkt sich dabei die Tatsache, dass zu fünft konsumiert wurde, nicht erschwerend aus, gilt doch zu beachten, dass der Beschuldigte dem Verführungseffekt durch die Gruppe erlegen sein mag und zudem nicht als Aussenseiter erscheinen wollte. Insgesamt handelte es sich bei der Tat des Beschuldigten um eine einmalige Entgleisung, die sehr wohl noch als leicht im Sinne von Art.