Nach den Erläuterungen in der Botschaft des Bundesrates zu Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes hätten nämlich Handlungen nicht strafbar sein sollen, "die sich darin erschöpfen, den eigenen Konsum vorzubereiten oder durch Abgabe von Betäubungsmittel an andere den gleichzeitigen Konsum zu ermöglichen, wenn sie nur geringe Mengen betreffen".Zwar hat diese Ansicht alsdann nicht Eingang ins Gesetz gefunden, sie weist aber darauf hin, dass der Eigenkonsum in geringfügiger Menge als hervorstechendes Merkmal des leichten Falles zu gelten hat. Im übrigen kommt es offensichtlich auf die Gesamtumstände des jeweiligen Falles an.