SOG 1978 Nr. 17 Art. 19a Ziff. 2 Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. Zum Begriff des leichten Falles im Sinne dieser Bestimmung. Art. 19a Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes bestimmt, dass in leichten Fällen das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden kann. Weder im Gesetz noch in der diesbezüglichen Botschaft des Bundesrates werden besondere Voraussetzungen für die Annahme eines leichten Falles expressis verbis genannt. - Es ist bei der Auslegung davon auszugehen, dass das Gesetz nicht von einem besonders leichten Fall spricht;