Die angefochtene Reservierung von Parkplätzen ist somit als rechtswidrig zu betrachten. Der Vorderrichter hat Bundesrecht verletzt, indem er zu Unrecht die materiellen Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 4 SVG für gegeben hielt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Parkverbotes an der Nordringstrasse aufzuheben. Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt, damit der Beschwerdeführer freigesprochen werden kann. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 4. Juli 1978