verstehen. Ausserdem ist gerade die Nordringstrasse besonders geeignet, Parkfläche im nicht allzu sehr "erweiterten" Umkreis des Stadtkerns anzubieten, ohne dass dadurch anderseits die schützenswerte Altstadt in Mitleidenschaft gezogen wird. Selbstverständlich darf auch nicht entscheidend sein, aus welchem Motiv N. sein Fahrzeug auf der fraglichen Parkfläche abstellte. Ob er nun aus grundsätzlichen Überlegungen einen Gerichtsentscheid veranlassen oder ob er "einfach" Parkgebühren vermeiden wollte: Wenn die objektiven gesetzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit fehlen, kann er nicht aus irgendwelchen subjektiven Gründen verurteilt werden.