immer ein Parkplatz zu finden sei", kann nicht verfangen. Selbst unter der Annahme, das Parkplatzangebot in Solothurn sei tatsächlich ausreichend - die Aussage des Polizeidepartements darüber ist ungenau und kann bestimmt nicht fraglos akzeptiert werden - liegt es gerade im Interesse der Sicherheit und Erleichterung des Verkehrs gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG, dem Gemeingebrauch ein möglichst breites Angebot an Parkfläche zu sichern (Erhalten des Verkehrsflusses, Vermeidung von Verkehrskonzentrationen an wenigen neuralgischen Punkten).Es kann nicht der Sinn dieser SVG-Bestimmung sein, erst einzugreifen, wenn die Parkplatznot bereits eingetreten ist, sondern sie ist in erster Linie präventiv zu