Wie die vorangegangenen Erwägungen zeigen, ist dessenungeachtet auf Boden Parkraum verfügbar, der dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen ist. Abgesehen davon kann der Begriff "örtliche Verhältnisse" nicht derart extensiv ausgelegt werden, wie dies das Polizeidepartement tut, denn nach dem Sinn von Art. 3 Abs. 4 sind darunter verkehrsbeeinflussende Gegebenheiten im Bereich der betreffenden Strassenstrecke zu verstehen, die die Behörden zu Verkehrsmassnahmen zwingen, z. B. Fahrbeschränkungen in der Nähe von Spitälern (BGE 98 IV 272).Auch das Argument, die jüngere Bundesgerichtspraxis sei jeweils von einem Mangel an Parkplätzen ausgegangen, während "in der erweiterten Altstadt Solothurn praktisch