In seiner Vernehmlassung vor der Vorinstanz hält das Polizeidepartement diese Voraussetzung der Verkehrsbeschränkung für gegeben, da "die Kantonspolizei von ihrer Zielsetzung her gesehen an einem ungünstigen Ort plaziert" sei, indem sie ein Altstadtgebäude benützen müsse. Wie die vorangegangenen Erwägungen zeigen, ist dessenungeachtet auf Boden Parkraum verfügbar, der dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen ist.