Zumindest alle Polizeidienstfahrzeuge könnten dort untergebracht werden. Im Lichte dieser Überlegung ist der Einwand des Polizeidepartements unbehelflich, das Parkverbot an der Nordringstrasse stütze sich auch auf "andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe" im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG. In seiner Vernehmlassung vor der Vorinstanz hält das Polizeidepartement diese Voraussetzung der Verkehrsbeschränkung für gegeben, da "die Kantonspolizei von ihrer Zielsetzung her gesehen an einem ungünstigen Ort plaziert" sei, indem sie ein Altstadtgebäude benützen müsse.