Grundstück GB Nr. 973, Burrisgraben, zum Schluss, es sei völlig ungeeignet, weil dort die Ausfahrt aus der Garage stark behindert würde. Diese tatsächliche Feststellung kann in Kenntnis der Örtlichkeiten bei der Staatsgarage nicht als willkürlich bezeichnet werden. Neben diesem Vorschlag sind jedoch noch weitere Ausweichmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, deren Eignung die Verwaltung abzuklären hätte, bevor sie öffentlichen Grund beansprucht.