Dem öffentlichen Interesse, das hier die Polizei vertritt, müssen Parkplatzreservationen im privaten Interesse einzelner Beamter notfalls weichen. Ferner ist zu erwähnen, dass ausser dem Areal des Ambassadorenhofes allenfalls noch anderweitiger Parkraum für Polizeifahrzeuge in Frage käme, der aus den obigen Erwägungen demjenigen am Nordring vorzuziehen wäre. Soweit sich der Vorderrichter mit der Frage befasst hat, kommt er in bezug auf das vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellt Grundstück GB Nr. 973, Burrisgraben, zum Schluss, es sei völlig ungeeignet, weil dort die Ausfahrt aus der Garage stark behindert würde.