öffentlichen Grund darstellt, dennoch geht es in beiden Fällen um die Frage, ob konkrete Verkehrsbeschränkungen im Sinne von Art, 3 Abs. 4 SVG angeordnet werden müssen, was vorliegend verneint werden kann, indem für die dringenden Aufgaben der Polizei in erster Linie auf die aus dem Verwaltungsvermögen verfügbaren Parkflächen zurückgegriffen wird. Dem öffentlichen Interesse, das hier die Polizei vertritt, müssen Parkplatzreservationen im privaten Interesse einzelner Beamter notfalls weichen.