Nach der Beurteilung der Strafkammer kann nur ein kleiner Teil der hiermit angesprochenen 13 reservierten Parkplätze im Ambassadorenhof als für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben notwendig angesehen werden, bei den übrigen handelt es sich einfach um die Reservierung für die Privatfahrzeuge von Beamten. "Das Bedürfnis der in einem Staatsgebäude arbeitenden Beamten nach Parkgelegenheiten unterscheidet sich nicht vom entsprechenden Bedürfnis der in Gebäuden privater Anstösser arbeitenden Angestellten." (BGE 98 IV 263).Zwar befinden sich die genannten Parkgelegenheiten für Beamte im vorliegenden Fall auf Boden, der im Unterschied zum zitierten Entscheid Verwaltungsvermögen und nicht