Vorerst ist jedoch im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SSV zu untersuchen, ob überhaupt für die polizeilichen Zwecke die fragliche Parkfläche an der Nordringstrasse, die als öffentliche Strasse dem allgemeinen Verkehr grundsätzlich offenzustehen hat, erforderlich ist. Dabei stellt sich gleich die Frage, weshalb die laut Vernehmlassung dem Einsatz von Pikettfahrzeugen dienenden Parkverbot an dieser Strasse samstags und sonntags aufgehoben werden können, Über das Wochenende sind Piketteinsätze sicher nicht weniger dringend als an Werktagen. Es ist geradezu gerichtsnotorisch, dass Notfalldienste an Samstagen und Sonntagen am häufigsten beansprucht werden.