des Verwaltungshandelns, die der Strafrichter nicht zu prüfen hat. Soweit eine Beanspruchung der Nordringstrasse für dringliche Polizeieinsätze unumgänglich wäre, müsste allerdings der Rahmen für Angemessenheit und Zweckmässigkeit, der der Verwaltung zu belassen wäre, eng gesteckt werden. Vorerst ist jedoch im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SSV zu untersuchen, ob überhaupt für die polizeilichen Zwecke die fragliche Parkfläche an der Nordringstrasse, die als öffentliche Strasse dem allgemeinen Verkehr grundsätzlich offenzustehen hat, erforderlich ist.