insbesondere, wenn dies für Pikettfahrzeuge geschieht. Seine Meinung jedoch, es liege nicht in der Befugnis des Strafrichters, zu überprüfen, welche anderen Möglichkeiten als öffentliche Verkehrsfläche sich zur Reservierung von Parkplätzen für Polizeifahrzeuge ergeben würden, kann nicht geteilt werden. BGE 98 IV 272 hebt hervor, dass ein Urteil Bundesrecht auch dadurch verletze, "dass es völlig ausser acht lässt, ob und welche anderen Massnahmen" ". .." den mit der Verkehrsbeschränkung angestrebten Zweck zu erreichen vermöchten und ob diese nicht im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SSV den Vorzug verdienten."