82 Abs. 1 SSV stets auch darauf zu achten, dass diejenige Massnahme gewählt werde, die mit der geringsten Verkehrsbeschränkung den angestrebten Zweck erreiche. Anderseits hält das Bundesgericht mit dem Bundesrat (ZBe 70/1969 S. 477) grundsätzlich fest, "dass die Sicherheit des Strassenverkehrs auch die Bereitstellung von Fahrzeugen der Notstandsdienste auf geeigneten Parkplätzen erfordern kann" (BGE 98 IV 263).Zwar ist die Feststellung des Vorderrichters, die Parkplatzreservierung für die Polizei seien "als für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben notwendig anzusehen", insoweit nicht willkürlich, als es um die grundsätzliche Bereitstellung von Parkgelegenheiten überhaupt geht,