Es überprüfte dann die materielle Rechtsmässigkeit der Verfügung und führte dazu folgendes aus: Als materielle Norm, welcher die zu überprüfende Verfügung standhalten soll, ist Art. 3 Abs. 4 SVG massgeblich. Diese Bestimmung lässt Beschränkungen des allgemeinen Verkehrs nur zu, "soweit die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern".In BGE 98 IV 269 hat das Bundesgericht für die Beurteilung der Konformität von Aufhebungen oder Einschränkungen öffentlicher Parkflächen mit Art. 3 Abs. 4 SVG gefordert, es sei bei dessen Auslegung ein strenger Massstab anzulegen.