Busse und bestätigte sie im Einspracheverfahren. P. N. erhob gegen den Entscheid des Gerichtsstatthalters Kassationsbeschwerde. Er machte geltend, das Parkverbot sei nicht rechtmässig. Das Obergericht stellte zu Beginn seiner Erwägungen fest, dass der Strafrichter die das Parkverbot begründende Verfügung, weil gegen sie kein verwaltungsgerichtliches Rechtsmittel zu Gebote stand, frei Überprüfen könne unter Ausschluss allerdings der Angemessenheitskontrolle. Ferner stellte es fest, dass die Verfügung formell richtig zustandegekommen sei, was vom Beschwerdeführer unbestritten sei. Es überprüfte dann die materielle Rechtsmässigkeit der Verfügung und führte dazu folgendes aus: