{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-07-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-16_1978-07-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127382&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7330e4b1908cb2dc4934d92490b1ff41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.07.1978 ZZ.1978.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zur Frage der Reservierung von Parkplätzen, die sich auf öffentlicher Strasse befinden, für die Verwaltung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:53", "Checksum": "50408e0c3f7af1c5418af9a1c9855d12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.07.1978 ZZ.1978.16\nRegeste:\nZur Frage der Reservierung von Parkplätzen, die sich auf öffentlicher Strasse befinden, für die Verwaltung\n\n Dennoch liegt die Vermutung nahe, die Kantonspolizei können an Wochenenden deshalb auf die Abstellfläche am Nordring verzichten, weil sie an diesen Tagen damit rechnen könne, ihre Pikettfahrzeuge (sowohl Dienstwagen als auch private PWs) im Ambassadorenhof unterzubringen, und zwar nicht nur auf den 27 dem Polizeikommando vorbehaltenen Plätzen, sondern noch problemloser auf den übrigen dort reservierten, in der Regel jedoch nur an Werktagen besetzten Parkfeldern. Diese Felder - oder zumindest ein Teil davon - könnte demnach auch werktags den Pikettfahrzeugen der Polizei zur Verfügung gestellt werden, womit im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SSV die angefochtene Anordnung auf dem Teilstück der (öffentlichen) Nordringstrasse und somit die damit verbundene Einschränkung des allgemeinen Verkehrs sich erübrigen würden. Nach der Beurteilung der Strafkammer kann nur ein kleiner Teil der hiermit angesprochenen 13 reservierten Parkplätze im Ambassadorenhof als für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben notwendig angesehen werden, bei den übrigen handelt es sich einfach um die Reservierung für die Privatfahrzeuge von Beamten. \"Das Bedürfnis der in einem Staatsgebäude arbeitenden Beamten nach Parkgelegenheiten unterscheidet sich nicht vom entsprechenden Bedürfnis der in Gebäuden privater Anstösser arbeitenden Angestellten.\" (BGE 98 IV 263).Zwar befinden sich die genannten Parkgelegenheiten für Beamte im vorliegenden Fall auf Boden, der im Unterschied zum zitierten Entscheid Verwaltungsvermögen und nicht öffentlichen Grund darstellt, dennoch geht es in beiden Fällen um die Frage, ob konkrete Verkehrsbeschränkungen im Sinne von Art, 3 Abs. 4 SVG angeordnet werden müssen, was vorliegend verneint werden kann, indem für die dringenden Aufgaben der Polizei in erster Linie auf die aus dem Verwaltungsvermögen verfügbaren Parkflächen zurückgegriffen wird. Dem öffentlichen Interesse, das hier die Polizei vertritt, müssen Parkplatzreservationen im privaten Interesse einzelner Beamter notfalls weichen. Ferner ist zu erwähnen, dass ausser dem Areal des Ambassadorenhofes allenfalls noch anderweitiger Parkraum für Polizeifahrzeuge in Frage käme, der aus den obigen Erwägungen demjenigen am Nordring vorzuziehen wäre. Soweit sich der Vorderrichter mit der Frage befasst hat, kommt er in bezug auf das vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellt Grundstück GB Nr. 973, Burrisgraben, zum Schluss, es sei völlig ungeeignet, weil dort die Ausfahrt aus der Garage stark behindert würde. Diese tatsächliche Feststellung kann in Kenntnis der Örtlichkeiten bei der Staatsgarage nicht als willkürlich bezeichnet werden. Neben diesem Vorschlag sind jedoch noch weitere Ausweichmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, deren Eignung die Verwaltung abzuklären hätte, bevor sie öffentlichen Grund beansprucht. Für den hier zu beurteilenden Fall braucht die Frage nicht weiter verfolgt zu werden, da feststeht, dass wenigstens ein erheblicher Teil, wenn nicht alle der 14 für die Polizei reservierten Parkfelder an der Nordringstrasse durch entsprechende Abstellflächen im Ambassadorenhof ersetzt werden können. Zumindest alle Polizeidienstfahrzeuge könnten dort untergebracht werden. Im Lichte dieser Überlegung ist der Einwand des Polizeidepartements unbehelflich, das Parkverbot an der Nordringstrasse stütze sich auch auf \"andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe\" im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG. In seiner Vernehmlassung vor der Vorinstanz hält das Polizeidepartement diese Voraussetzung der Verkehrsbeschränkung für gegeben, da \"die Kantonspolizei von ihrer Zielsetzung her gesehen an einem ungünstigen Ort plaziert\" sei, indem sie ein Altstadtgebäude benützen müsse. Wie die vorangegangenen Erwägungen zeigen, ist dessenungeachtet auf Boden Parkraum verfügbar, der dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen ist. Abgesehen davon kann der Begriff \"örtliche Verhältnisse\" nicht derart extensiv ausgelegt werden, wie dies das Polizeidepartement tut, denn nach dem Sinn von Art. 3 Abs. 4 sind darunter verkehrsbeeinflussende Gegebenheiten im Bereich der betreffenden Strassenstrecke zu verstehen, die die Behörden zu Verkehrsmassnahmen zwingen, z. B. Fahrbeschränkungen in der Nähe von Spitälern (BGE 98 IV 272).Auch das Argument, die jüngere Bundesgerichtspraxis sei jeweils von einem Mangel an Parkplätzen ausgegangen, während \"in der erweiterten Altstadt Solothurn praktisch immer ein Parkplatz zu finden sei\", kann nicht verfangen. Selbst unter der Annahme, das Parkplatzangebot in Solothurn sei tatsächlich ausreichend - die Aussage des Polizeidepartements darüber ist ungenau und kann bestimmt nicht fraglos akzeptiert werden - liegt es gerade im Interesse der Sicherheit und Erleichterung des Verkehrs gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG, dem Gemeingebrauch ein möglichst breites Angebot an Parkfläche zu sichern (Erhalten des Verkehrsflusses, Vermeidung von Verkehrskonzentrationen an wenigen neuralgischen Punkten).Es kann nicht der Sinn dieser SVG-Bestimmung sein, erst einzugreifen, wenn die Parkplatznot bereits eingetreten ist, sondern sie ist in erster Linie präventiv zu verstehen. Ausserdem ist gerade die Nordringstrasse besonders geeignet, Parkfläche im nicht allzu sehr \"erweiterten\" Umkreis des Stadtkerns anzubieten, ohne dass dadurch anderseits die schützenswerte Altstadt in Mitleidenschaft gezogen wird. Selbstverständlich darf auch nicht entscheidend sein, aus welchem Motiv N. sein Fahrzeug auf der fraglichen Parkfläche abstellte. Ob er nun aus grundsätzlichen Überlegungen einen Gerichtsentscheid veranlassen oder ob er \"einfach\" Parkgebühren vermeiden wollte: Wenn die objektiven gesetzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit fehlen, kann er nicht aus irgendwelchen subjektiven Gründen verurteilt werden. Ausserdem muss es grundsätzlich zulässig bleiben, auf dem Weg über den"}